Datenschutzgrundverordnung |
Veröffentlicht von Günter Pohl (guenter) am 17.09.2018 |
Das Kunsturhebergesetz besagt:
1. Personen der Zeitgeschichte – sprich des politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens - wie z.B. Sportlerinnen oder Sportler dürfen ohne Einwilligung fotografiert werden.
2. Wenn Personen als „Beiwerk“ auf dem Foto zu sehen sind – sprich nicht der Grund sind, warum das Foto gemacht wurde – und sich die Bildaussage nicht im Geringsten ändern würde, wenn diese Personen nicht da wären, dann müssen sie nicht um Erlaubnis gefragt werden.
3. Außerdem dürfen Personen auf öffentlichen Veranstaltungen ebenfalls ohne Einverständniserklärung abgebildet werden.
Aber nun ist die Datenschutzgrundverordnung in Kraft getreten, welche die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten verbietet. Zu personenbezogenen Daten gehören u.a. alle Daten, die eine Zuordnung, Identifizierung von Einzelpersonen ermöglicht – sprich: auch Fotos.
Aber: Das Erheben, Speichern, Ändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung ist zulässig, wenn dies für die Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist. Das Ausrichten, Dokumentieren und Berichten von und über Wettkämpfe, (Sieger-) Ehrungen und z.B. Mannschaftsaufstellungen in Form von Mannschaftsfotos dient dem Vereinszweck.
Zusammenfassend ist also festzuhalten: Wettkämpfe, die vor Publikum stattfinden, sind öffentliche Veranstaltungen, auf denen die anwesenden Personen ohne Einverständniserklärung fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden dürfen, weil das Ausrichten, die Dokumentation und das Berichten von und über dem Wettkampf dem Vereinszweck dient. Dementsprechend ist das Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern von großen Personengruppen als auch aktiven Sportlern zur Berichterstattung über den Wettkampf bei öffentlichen Wettkämpfen erlaubt (BGH, Urteil v. 28.9.2004 - VI ZR 303/03).
Wenn Bilder veröffentlicht werden sollen, bei denen Personen im Fokus stehen, ist es im Zweifel ratsam, eine Einverständniserklärung einzuholen. Eine Einverständniserklärung muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen, sondern kann auch mündlich oder konkludent erfolgen. Eine konkludente Einverständniserklärung ist erfolgt, wenn das Handeln einer Person darauf schließen lässt, dass sie mit dem Anfertigen und Veröffentlichen der Bilder einverstanden ist. Wenn eine Sportlerin oder ein Sportler, bei einer Siegerehrung oder bei einem Mannschaftsfoto in die Kamera lächelt, dann wurde das Einverständnis konkludent erteilt.
Für das Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern, auf denen Kinder zu sehen sind, ist die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten einzuholen. Dabei könnte argumentiert werden, dass alleine durch die Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter, dass der oder die Minderjährige an einer Sportveranstaltung eines Vereins teilnehmen darf, auch deren konkludente Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben worden ist. Dies ist in der Literatur aber umstritten, so dass vor der Veröffentlichung einer Abbildung die Zustimmung der jeweiligen Erziehungsberechtigten eingeholt werden sollte. Im Idealfall sollte dies schriftlich erfolgen, mindestens aber über die Ausschreibung, die deutlich macht, dass die Anmeldung und Teilnahme grundsätzlich auch die Zustimmung zur Veröffentlichung bedeutet.
Darüber hinaus ist auch die Einverständniserklärung des Kindes einzuholen, wenn es die nötige Einsichtsfähigkeit hat, dass es die Bedeutung und Tragweite der Veröffentlichung der Bilder versteht – davon ist ab 14 Jahre auszugehen, wobei auch hier eine konkludente Zustimmung angenommen werden kann.
Jede Person hat das Recht am eigenen Bild und darf selbst bestimmen, ob sie fotografiert werden möchte und ob die Bilder veröffentlicht werden dürfen. Ausnahmen davon bilden die drei oben genannten Situationen. Dennoch werden wir der Bitte einer Person, die nicht fotografiert werden möchte und / oder nicht möchte, dass die Bilder veröffentlicht werden, natürlich nachkommen.
Zuletzt geändert am: 25.02.2019 um 23:23
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