1. Wetzlarer Schwimmverein e.V.

Mitglied im:   

Wasserball-Oberliga

Erneute Niederlage: 10:16 in Darmstadt...


Hessentags-Wasserballturnier

VfB Friedberg kommt zum Hessentag...


Wasserballteam

Wasserballkappen in den Vereinsfarben ...


Wasserball-Oberliga

Wasserballer starten mit einer 8:22-Niederlage in die Saison...


Hallenbadschließung

Bad öffnet erst am 6.August...


Wettkampf

Folge des geschlossenen Hallenbades...


Wasserballteam

Leuchtenberg zurück nach Krefeld...


 

Satzung

 

§ 1 (Name, Sitz und Zweck)

1. Der am 02. Mai 1908 in Wetzlar gegründete Schwimmverein führt den Namen „Erster Wetzlarer Schwimmverein 1908 e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Wetzlar. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e. V. (LSB), im Hessischen Schwimmverband e. V. (HSV) und in der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG).

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck und Ziel der Bestrebungen des Vereins ist die Förderung des Breitensports, insbesondere aller schwimmsportlichen Disziplinen, die mittelbar oder unmittelbar mit dem Schwimmsport in Zusammenhang stehen. Dabei betrachtet der Verein es als eine besondere Aufgabe, Jugendlichen und Erwachsenen das Schwimmen zu lehren. Der Verein ist parteipolitisch und religiös unabhängig. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

§ 2 (Vereinszeichen) 
Das Zeichen des Vereins ist das Wappen der Stadt Wetzlar in Verbindung mit dem Schriftzug „Erster Wetzlarer Schwimmverein 1908 e.V.“. Die Vereinsfarben sind schwarz/rot.

§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft) 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

3. Die Aufnahmegebühr beträgt einen Jahresbeitrag.

4. Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein Jahr.
   

§ 4 (Verlust der Mitgliedschaft)

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist nur mit einer Frist von 6 Wochen zum 31.12. eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt ist nur nach Begleichung der Beitragsverpflichtung rechtskräftig.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtung,

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

c) wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Der Ausschluss muss mit ¾ Mehrheit vom Gesamtvorstand ausgesprochen werden und ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 5 (Maßregelungen) 

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Die Maßnahmen müssen mit 2/3 Mehrheit ausgesprochen werden und der Bescheid ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

2. Unsportliches Benehmen während eines Wettkampfes oder während eines Übungsabends oder im unmittelbaren Zusammenhang damit können vom Schwimmwart/Wasserballwart sofort geahndet werden. Der Schwimmwart/Wasserballwart ist verpflichtet, die von ihm angeordnete Maßnahme sofort dem Vorstand zu melden.

§ 6 (Beiträge) 

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Beitrag ist am 31. Januar für das gesamte Kalenderjahr zur Zahlung fällig.

Einzugsermächtigung ist erwünscht. Bei Eintritt im laufenden Kalenderjahr ist der anteilige Jahresbeitrag ab dem den Eintrittsmonat folgenden Monat zu zahlen und mit Abgabe der Eintrittserklärung fällig.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen, begünstigt werden.

§ 7 (Beschwerde- und Einspruchsrecht)

1. Jedem Mitglied steht das Beschwerde- und Einspruchsrecht zu.

2. Beschwerden und Einsprüche sind in schriftlicher Form an den Gesamtvorstand zu richten. Dieser entscheidet mit Mehrheit darüber. 

§ 8 (Stimmrecht und Wählbarkeit) 

1. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins mit vollendetem 12. Bis zum vollendeten 25. Lebensjahr an zu.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 9 (Vereinsorgane)

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) die Ausschüsse

c) der Vorstand
 

§ 10 (Mitgliederversammlung) 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht durch Rundschreiben an alle Vereinsmitglieder. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Im Aushängekasten am Hallenbad und auf der Internetseite des Vereins soll auf die Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Berichte des Schwimmwartes/Wasserballwartes und des Jugendleiters

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahlen (wenn erforderlich)

f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentliche Beiträge (wenn erforderlich)

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden.

9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird (2/3 Mehrheit). Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn dies einstimmig beschlossen wird.

§ 11 (Vorstand)

1. Der Vorstand arbeitet:

a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassierer und Schriftführer,

b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Schwimmwart, dem Wasserballwart, dem Jugendleiter und den Beisitzern.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

3. Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung gewählt. Er wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.

4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder und der Ausschüsse,

b) die Bewilligung von Ausgaben,

c) Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.

6. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

7. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

§ 12 (Ausschüsse) 

1. Für die Bereiche

a) Jugendarbeit

b) gesellige Veranstaltungen und

c) Durchführung von Wettkämpfen

werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen nach Bedarf unter ihren ständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:

zu a) Jugendleiter und drei Vertreter, die von der Vereinsjugend gewählt werden,

zu b) Schriftführer und drei Mitglieder des Vereins,

zu c) Schwimmwart/Wasserballwart und fünf Mitglieder des Vereins.

2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Aufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.
 

§ 13 (Protokollierung der Beschlüsse)

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 (Wahlen) 

1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Gewählt werden kann jedes Mitglied, welches eine Mitgliedschaft von einem Jahr nachweisen kann. Die Mitglieder der Ausschüsse werden auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Eine Ehrenmitgliedschaft ist durch Beschluss des Gesamtvorstandes möglich.

§ 15 (Kassenprüfung) 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese werden auf zwei Jahre gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

§ 16 (Auflösung des Vereins)

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand einstimmig beschließt oder

b) von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wird.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 


Wetzlar im März 2010


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